Brücke über eine Gracht bei einem reetgedeckten Bauernhof in Giethoorn

Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Übersicht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Giethoorn Promotion, Media & Information: für Lieferungen, für die Vermietung und für Arrangements.

Maßgeblich ist die niederländische Fassung dieser Bedingungen.

In dieser Datei findest du die Bedingungen von Giethoorn Promotion, Media & Information:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen

Artikel 1. Definitionen

In diesen Lieferbedingungen bedeutet:
a. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die dem Lieferanten den Auftrag zur Herstellung von Sachen oder zur Ausführung von Arbeiten erteilt hat;
b. Lieferant: die natürliche oder juristische Person, die den unter a genannten Auftrag angenommen oder ein einem möglichen Auftrag vorausgehendes Angebot abgegeben hat;
c. Datenträger: Magnetbänder und Magnetplatten, optische Platten und alle anderen Mittel, die dazu bestimmt sind, mit Hilfe von Geräten Texte, Bilder oder andere Daten festzuhalten, zu bearbeiten, zu übertragen, zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen, alles im weitesten Sinne des Wortes.

Artikel 2: Allgemeines

Diese Lieferbedingungen gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung aller zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten geschlossenen Verträge.

Allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist, dass sie unter Ausschluss dieser Lieferbedingungen auf den Vertrag zwischen den Parteien Anwendung finden. Der Auftraggeber kann sich dabei nicht auf Gewohnheitsrecht berufen.

Artikel 3: Kostenvoranschläge, Angebote

Die bloße Abgabe einer Preisangabe, eines Kostenvoranschlags, einer Vorkalkulation oder einer ähnlichen Mitteilung, ob als Angebot bezeichnet oder nicht, verpflichtet den Lieferanten nicht zum Abschluss eines Vertrags mit dem Auftraggeber.

Angebote des Lieferanten sind stets unverbindlich und können nur ohne Abweichungen angenommen werden. Ein Angebot gilt in jedem Fall als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb eines Monats angenommen wird. Unter einem Angebot wird ein an den Lieferanten gerichteter Vorschlag zum Abschluss eines Vertrags verstanden, der so bestimmt ist, dass durch die Annahme unmittelbar ein Vertrag zustande kommt.

Artikel 4: Stornierung

Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Vertrag zu stornieren, bevor der Lieferant mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, sofern er dem Lieferanten den dadurch entstehenden Schaden ersetzt. Zu diesem Schaden zählen die vom Lieferanten erlittenen Verluste und der entgangene Gewinn sowie in jedem Fall die Kosten, die der Lieferant bereits zur Vorbereitung aufgewendet hat, darunter die Kosten für reservierte Produktionskapazität, eingekaufte Materialien, in Anspruch genommene Dienstleistungen und Lagerung.

Artikel 5: Preis

Alle angegebenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer (MwSt.) und andere staatlich auferlegte Abgaben.

Der vom Lieferanten für die von ihm zu erbringende Leistung angegebene Preis gilt ausschließlich für die Leistung gemäß den vereinbarten Spezifikationen.

Bei zusammengesetzten Angeboten besteht keine Verpflichtung, einen Teil der Gesamtleistung zu dem im Angebot für diesen Teil genannten Betrag oder zu einem verhältnismäßigen Teil des für das Ganze angegebenen Preises zu liefern.

Haben die Parteien keinen Preis vereinbart, aber in dem Jahr vor dem Vertragsabschluss einen oder mehrere Verträge mit gleichem oder nahezu gleichem Inhalt geschlossen, wird der Preis auf der Grundlage der dabei verwendeten Produktionsmethoden und der angewandten Kalkulationssätze berechnet.

Wenn abgesehen vom Fall des vorigen Absatzes dieses Artikels zwischen den Parteien kein Preis vereinbart wurde, wenn nur schätzungsweise ein Preis genannt wurde oder wenn der vereinbarte Preis nach diesen Allgemeinen Bedingungen geändert werden kann, wird der Preis beziehungsweise die Änderung nach einem Betrag bestimmt, der in der grafischen Industrie als angemessen gilt.

Artikel 6: Preisänderungen

Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten: Steigerung der Kosten für Materialien, Halbfabrikate oder Dienstleistungen, die zur Ausführung des Vertrags erforderlich sind, Steigerung der Versandkosten, der Löhne, der Arbeitgeberlasten, der Sozialversicherungen, der mit sonstigen Arbeitsbedingungen verbundenen Kosten, Einführung neuer und Erhöhung bestehender staatlicher Abgaben auf Rohstoffe, Energie oder Reststoffe, eine erhebliche Änderung der Währungsverhältnisse oder, allgemein, vergleichbare Umstände.

Wurden zur Bestimmung des Preises nur für einen Teil des herzustellenden Werks Modelle, Manuskripte, Datenträger und dergleichen vorgelegt, ist der Lieferant nicht an den für das Ganze angegebenen Preis gebunden, wenn sich zeigen sollte, dass der nicht vorgelegte Teil verhältnismäßig mehr Arbeit erfordert als der vorgelegte.

Besonders aufwendige Texte, unklare Vorlagen, unklare Skizzen, Zeichnungen oder Modelle, mangelhafte Datenträger, mangelhafte Computersoftware oder Datenbestände, eine mangelhafte Art der Anlieferung der vom Auftraggeber zu liefernden Materialien oder Produkte und alle ähnlichen Zulieferungen des Auftraggebers, die den Lieferanten zu mehr Arbeiten oder Kosten zwingen, als er bei Vertragsabschluss vernünftigerweise erwarten durfte, sind ein Grund für die Erhöhung des vereinbarten Preises. Auch außergewöhnliche oder billigerweise nicht vorhersehbare Verarbeitungsschwierigkeiten, die sich aus der Art der zu verarbeitenden Materialien und Produkte ergeben, sind ein Grund für die Erhöhung des vereinbarten Preises.

Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen beziehungsweise verpflichtet, ihn zu senken, wenn der Auftraggeber Änderungen an den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen vornimmt, darunter auch Autorenkorrekturen oder geänderte Anweisungen nach Erhalt der Arbeitszeichnungen, Modelle sowie der Satz-, Druck- und sonstigen Probeabzüge. Der Lieferant wird im Rahmen des Zumutbaren an diesen Änderungen mitwirken, sofern der Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistungen nicht wesentlich von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht.

Artikel 7: Zahlungsfrist

Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber den Preis und die übrigen aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Bei der Aufgabe von Anzeigen in periodischen oder nicht periodischen Veröffentlichungen ist der Preis entsprechend der Rechnung des jeweiligen Verlags der periodischen oder nicht periodischen Veröffentlichung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Die Zahlung erfolgt ohne die Möglichkeit, sich auf Skonto, Verrechnung oder Aussetzung zu berufen. Die Zahlung hat jedoch bar bei Lieferung zu erfolgen, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung im Sinne des Vorstehenden ist der Auftraggeber in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung durch den Lieferanten erforderlich ist.

Bei einer vereinbarten Lieferung in Teilen ist der Lieferant berechtigt, nach Lieferung des ersten Teils neben der Zahlung für diesen Teil auch die Zahlung der für die gesamte Lieferung entstandenen Kosten zu verlangen, wie etwa für Satzarbeiten, Lithografien und Probeabzüge.

Der Auftraggeber ist jederzeit und unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, auf erstes Verlangen des Lieferanten Sicherheit für die Begleichung der aufgrund des Vertrags an den Lieferanten zu zahlenden Beträge zu leisten. Die angebotene Sicherheit muss so beschaffen sein, dass die Forderung mit den gegebenenfalls darauf entfallenden Zinsen und Kosten angemessen gedeckt ist und der Lieferant ohne Schwierigkeiten darauf zurückgreifen kann. Eine später gegebenenfalls unzureichend gewordene Sicherheit ist auf erstes Verlangen des Lieferanten auf eine ausreichende Sicherheit aufzustocken.

Zahlt der Auftraggeber nicht rechtzeitig im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, schuldet er wegen der Verzögerung bei der Begleichung des von ihm geschuldeten Betrags ab dem Rechnungsdatum auf diesen Betrag die gesetzlichen Zinsen. Der Lieferant ist berechtigt, für jeden Monat oder angefangenen Monat, in dem der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist, ein Zwölftel dieser Zinsen in Rechnung zu stellen.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist der Auftraggeber neben dem geschuldeten Betrag und den darauf angefallenen Zinsen zum vollständigen Ersatz sowohl der außergerichtlichen als auch der gerichtlichen Inkassokosten verpflichtet, darunter die Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15% der Hauptforderung mit Zinsen festgesetzt, mit einem Minimum von € 70,-

Hat der Auftraggeber spätestens acht Tage nach Erhalt der Rechnung keine schriftlichen Einwände gegen den berechneten Preis erhoben, gilt der Preis als von ihm genehmigt.

Artikel 8: Art der Lieferung; Eigentumsvorbehalt

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an dem Ort, an dem der Lieferant sein Geschäft betreibt.

Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die hergestellten Sachen in Teilen zu liefern.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Lieferung der vom Lieferanten aufgrund des Vertrags zu liefernden Sachen vollständig mitzuwirken. Der Auftraggeber ist auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er die zu liefernden Sachen nicht auf erstes Verlangen des Lieferanten bei diesem abholt oder, falls die Lieferung an seine Adresse vereinbart wurde, die Annahme der zu liefernden Sachen verweigert.

Jede Lieferung von Sachen durch den Lieferanten an den Auftraggeber erfolgt unter dem Vorbehalt des Eigentums daran, bis der Auftraggeber alles bezahlt hat, wozu er aufgrund des Vertrags verpflichtet ist, einschließlich Zinsen und Kosten.

Ist der Transport der zu liefernden Sachen vereinbart, erfolgt dieser auf Rechnung des Auftraggebers, es sei denn, es wurde frachtfreie Lieferung (Franco-Lieferung) vereinbart. Der Auftraggeber trägt stets das Risiko während des Transports. Unter Transport fällt auch die Übertragung von Daten über das Telefonnetz und jede damit vergleichbare Übermittlung mit Hilfe eines technischen Mittels. Die Annahme von Sachen des Lieferanten durch den Frachtführer gilt als Nachweis dafür, dass sie sich äußerlich in gutem Zustand befanden, es sei denn, aus dem Frachtbrief oder der Empfangsbestätigung ergibt sich das Gegenteil.

Bei Franco-Lieferung wird stets die günstigste Versandart gewählt, es sei denn, es wurde vorab etwas anderes vereinbart. Bei jeder anderen Versandart gehen die Mehrkosten zulasten des Auftraggebers.

Aufenthalt oder Verzögerung gehen nicht zulasten des Lieferanten, es sei denn, sie wurden durch sein Verschulden verursacht.

Der Lieferant ist nicht mit der Lagerung der zu liefernden Sachen betraut, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Findet eine Lagerung statt, erfolgt sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Artikel 9: Lieferfrist

Eine vom Lieferanten genannte Lieferfrist hat, sofern nicht schriftlich und ausdrücklich angegeben wird, dass es sich um eine Höchstfrist handelt, nur richtungweisende Bedeutung. Auch bei einer vereinbarten Höchstfrist gerät der Lieferant erst in Verzug, nachdem der Auftraggeber ihn in Verzug gesetzt hat.

Die Bindung des Lieferanten an eine vereinbarte Höchstlieferfrist entfällt, wenn der Auftraggeber eine Änderung der Spezifikationen des Werks wünscht oder die Bestimmung in Absatz 1 von Artikel 12 dieser Bedingungen nicht einhält, es sei denn, die geringe Bedeutung der Änderung oder der geringe Aufenthalt zwingt den Lieferanten billigerweise nicht dazu, den ursprünglich von ihm zeitlich planmäßig festgelegten Einsatz der Produktionskapazität zu ändern.

Der Auftraggeber ist bei der Ausführung des Vertrags durch den Lieferanten verpflichtet, alles zu tun, was vernünftigerweise erforderlich oder wünschenswert ist, um eine rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten zu ermöglichen, insbesondere durch unverzügliche Beantwortung von Fragen des Lieferanten, durch die Vermeidung mangelhafter Zulieferungen im Sinne von Absatz 2 von Artikel 6 und durch die Beachtung der Bestimmung in Absatz 1 von Artikel 12 dieser Lieferbedingungen.

Bei Nichtbeachtung des vorigen Absatzes dieses Artikels und des Absatzes 3 von Artikel 7 durch den Auftraggeber ist eine vereinbarte Höchstlieferfrist nicht mehr bindend, und der Auftraggeber ist in Verzug, ohne dass eine schriftliche Inverzugsetzung durch den Lieferanten erforderlich ist. Der Lieferant ist dann unbeschadet der ihm kraft Gesetzes zustehenden Rechte befugt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis der Auftraggeber diesen Verzug behoben hat. Danach wird der Lieferant den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist doch noch ausführen.

Artikel 10: Prüfung bei Lieferung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit gebotener Eile nach der Lieferung zu prüfen, ob der Lieferant den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat, und ist außerdem verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sobald sich das Gegenteil herausstellt.

Der Auftraggeber hat die Prüfung und die entsprechende Benachrichtigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung vorzunehmen.

Der Lieferant ist stets berechtigt, anstelle einer früheren mangelhaften Leistung eine neue ordnungsgemäße Leistung zu erbringen, es sei denn, der Mangel ist nicht behebbar. Mängel bei einem Teil der Lieferung berechtigen nicht dazu, die gesamte Lieferung zu beanstanden.

Die Erfüllung des Vertrags gilt zwischen den Parteien als ordnungsgemäß, wenn der Auftraggeber es versäumt hat, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Prüfung oder Benachrichtigung rechtzeitig vorzunehmen.

Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Frist von 14 Tagen nach den Maßstäben von Zumutbarkeit und Billigkeit auch für einen sorgfältigen und aufmerksamen Auftraggeber als unannehmbar kurz anzusehen ist, wird diese Frist bis zu dem ersten Zeitpunkt verlängert, zu dem die Prüfung beziehungsweise die Benachrichtigung des Lieferanten für den Auftraggeber vernünftigerweise möglich ist.

Die Leistung des Lieferanten gilt zwischen den Parteien in jedem Fall als ordnungsgemäß, wenn der Auftraggeber das Gelieferte oder einen Teil davon in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet, an Dritte geliefert oder in Gebrauch nehmen, bearbeiten oder verarbeiten oder an Dritte liefern lassen hat, es sei denn, der Auftraggeber hat Absatz 1 dieses Artikels beachtet.

Artikel 11: Inhalt und Änderung des Vertrags

Der Auftraggeber trägt das Risiko von Missverständnissen hinsichtlich des Inhalts und der Ausführung des Vertrags, wenn diese ihre Ursache in Spezifikationen oder anderen Mitteilungen haben, die der Lieferant nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder unvollständig erhalten hat und die mündlich oder durch eine vom Auftraggeber dazu bestimmte Person abgegeben oder mit Hilfe eines technischen Mittels wie etwa Telefon, Telefax und ähnlichen Übertragungsmedien übermittelt wurden.

Die vom Auftraggeber zu liefernden Materialien oder Datenträger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c dieser Allgemeinen Bedingungen müssen den vom Lieferanten mitgeteilten Spezifikationen entsprechen.

Artikel 12: Satz-, Druck- oder sonstige Probeabzüge

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm, ob auf sein Verlangen oder nicht, vom Lieferanten erhaltenen Satz-, Druck- oder sonstigen Probeabzüge sorgfältig auf Fehler und Mängel zu prüfen und sie mit gebotener Eile korrigiert oder genehmigt an den Lieferanten zurückzusenden.

Die Genehmigung der Probeabzüge durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung dafür, dass der Lieferant die den Probeabzügen vorausgehenden Arbeiten richtig ausgeführt hat.

Der Lieferant haftet nicht für Abweichungen, Fehler und Mängel, die in vom Auftraggeber genehmigten oder korrigierten Probeabzügen unbemerkt geblieben sind.

Jeder auf Verlangen des Auftraggebers hergestellte Probeabzug wird zusätzlich zum vereinbarten Preis berechnet, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Kosten dieser Probeabzüge im Preis enthalten sind.

Artikel 13: Abweichungen

Abweichungen zwischen dem gelieferten Werk einerseits und dem ursprünglichen Entwurf, der Zeichnung, dem Manuskript und dem Modell beziehungsweise dem Satz-, Druck- oder sonstigen Probeabzug andererseits können keinen Grund für eine Beanstandung, einen Preisnachlass, die Auflösung des Vertrags oder Schadensersatz bilden, wenn sie von geringer Bedeutung sind.

Bei der Beurteilung der Frage, ob Abweichungen in der Gesamtheit des Werks als gering anzusehen sind, wird eine repräsentative Stichprobe aus dem Werk herangezogen, es sei denn, es handelt sich um individuell bestimmte Sachen.

Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise keinen oder nur einen untergeordneten Einfluss auf den Gebrauchswert des Werks haben, gelten stets als Abweichungen von geringer Bedeutung.

Geringe Abweichungen beim Farbdruck sowie Abweichungen, die durch die Struktur des Trägermaterials verursacht werden, können kein Grund für eine Beanstandung sein.

Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der vereinbarten Menge sind zulässig, wenn sie nicht mehr oder weniger als 10% betragen. Die mehr oder weniger gelieferte Menge wird berechnet beziehungsweise verrechnet.

Hinsichtlich der Qualität und des Grammgewichts von Papier und Karton gelten als Abweichungen von geringer Bedeutung die Abweichungen, die aufgrund der Toleranznormen in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verbands der Papiergroßhändler (Vereniging van Papiergroothandelaren) zulässig sind.

Abweichungen bei den übrigen vom Lieferanten verwendeten Materialien und Halbfabrikaten, die nach den für die Lieferung dieser Materialien und Halbfabrikate geltenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen zulässig sind, gelten als Abweichungen von geringer Bedeutung.

Artikel 14: Urheberrechte usw.

Der Auftraggeber garantiert dem Lieferanten, dass durch die Erfüllung des Vertrags und insbesondere durch die Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der vom Auftraggeber erhaltenen Sachen wie Manuskripte, Satz, Modelle, Zeichnungen, Fotografien, Lithografien, Filme, Datenträger, Computersoftware, Datenbestände usw. keine Rechte verletzt werden, die Dritte aufgrund des niederländischen Urheberrechtsgesetzes von 1912 (Auteurswet 1912) oder anderer nationaler, supranationaler oder internationaler Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts oder des gewerblichen Eigentums oder des Rechts der unerlaubten Handlung geltend machen können. Der Auftraggeber stellt den Lieferanten gerichtlich wie außergerichtlich von allen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund dieses Gesetzes oder dieser Vorschriften geltend machen können.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bleibt der Lieferant stets Inhaber des Urheberrechts, das an den von ihm bei der Erfüllung des Vertrags hergestellten Manuskripten, Satz, Entwurfszeichnungen, Modellen, Arbeits- und Detailzeichnungen, Datenträgern, Computersoftware, Datenbeständen, Fotografien, Lithografien, Filmen und ähnlichen Produktions- und Hilfsmitteln entstehen kann, auch wenn die betreffenden Arbeiten als gesonderte Position im Kostenvoranschlag, im Angebot oder auf der Rechnung aufgeführt sind.

Die vom Lieferanten nach seiner Gestaltung zu liefernden oder gelieferten Sachen wie Manuskripte, Satz, Entwurfszeichnungen, Modelle, Arbeits- und Detailzeichnungen, Datenträger, Fotografien, Lithografien, Filme und ähnliche Produktions- und Hilfsmittel dürfen ebenso wenig wie ein zum Wesentlichen dieser Gestaltung gehörender Teil davon ohne seine schriftliche Zustimmung im Rahmen irgendeines Produktionsprozesses vervielfältigt oder nachgemacht werden, auch wenn und soweit für den Lieferanten an der Gestaltung insoweit kein Urheberrecht oder anderer gesetzlicher Schutz besteht.

Der Auftraggeber erhält nach der Lieferung durch den Lieferanten das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der vom Lieferanten im Rahmen des Vertrags hergestellten Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes von 1912 (Auteurswet 1912) oder der Werke im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf das Recht zum normalen Gebrauch der gelieferten Sachen und umfasst insbesondere nicht die Nutzung zur Vervielfältigung dieser Sachen im Rahmen irgendeines Produktionsprozesses.

Artikel 15: Eigentum an Produktionsmitteln usw.

Alle vom Lieferanten hergestellten Sachen wie Produktionsmittel, Halbfabrikate und Hilfsmittel und insbesondere Satz, Entwurfszeichnungen, Modelle, Arbeits- und Detailzeichnungen, Datenträger, Computersoftware, Fotografien, Lithografien und Filme bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie als gesonderte Position im Kostenvoranschlag, im Angebot oder auf der Rechnung aufgeführt sind.

Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Sachen an den Auftraggeber herauszugeben.

Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sachen für den Auftraggeber aufzubewahren. Vereinbaren der Lieferant und der Auftraggeber, dass diese Sachen vom Lieferanten aufbewahrt werden, gehen alle Risiken der Beschädigung oder Zerstörung der betreffenden Sachen zulasten des Auftraggebers. Die Aufbewahrung durch den Lieferanten erfolgt für höchstens ein Jahr und ohne dass der Lieferant für die Eignung zur wiederholten Verwendung einsteht.

Artikel 16: Eigentum des Auftraggebers, Pfandrecht

Der Lieferant wird die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Vertragserfüllung anvertrauten Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwahrers aufbewahren.

Unbeschadet des vorigen Absatzes dieses Artikels trägt der Auftraggeber während der Aufbewahrung alle Risiken hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Sachen. Der Auftraggeber hat auf Wunsch selbst eine Versicherung für dieses Risiko abzuschließen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor der Übergabe eines Manuskripts, einer Zeichnung, eines Entwurfs, einer Fotografie oder eines Datenträgers an den Lieferanten ein Duplikat dieser Sachen angefertigt wird. Der Auftraggeber hat dieses Duplikat für den Fall bei sich zu behalten, dass die übergebenen Sachen während der Aufbewahrung durch den Lieferanten verloren gehen oder wegen Beschädigung unbrauchbar werden.

Der Auftraggeber räumt dem Lieferanten ein Pfandrecht an allen Sachen ein, die im Rahmen der Vertragserfüllung mit dem Lieferanten von ihm in die Gewalt des Lieferanten gebracht werden, und zwar zur weiteren Sicherung alles dessen, was der Auftraggeber dem Lieferanten in welcher Eigenschaft und aus welchem Grund auch immer schuldig sein mag, einschließlich nicht fälliger und bedingter Schulden.

Artikel 17: Höhere Gewalt

Mängel des Lieferanten bei der Erfüllung des Vertrags können ihm nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind oder nicht kraft Gesetzes, Vertrags oder nach der im Verkehr geltenden Auffassung auf seine Rechnung gehen.

Mängel des Lieferanten bei der Erfüllung des Vertrags infolge von Krieg, Unruhen, Überschwemmungen, Transportstörungen, Stockungen, Beschränkungen oder Einstellung der Lieferung durch öffentliche Versorgungsbetriebe oder andere Mittel der Energieerzeugung, Brand, Maschinenbruch und andere Unfälle, Streiks, Aussperrungen, Ausfuhrbeschränkungen, Aktionen von Gewerkschaften, andere behördliche Maßnahmen, Nichtlieferung notwendiger Materialien und Halbfabrikate durch Dritte, Vorsatz oder grobes Verschulden von Hilfspersonen und andere ähnliche Umstände gelten als dem Lieferanten nicht zurechenbar und geben dem Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Im Fall höherer Gewalt wird der Lieferant dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Mitteilung des Lieferanten acht Tage lang das Recht, den Auftrag schriftlich zu stornieren, jedoch mit der Verpflichtung, den ausgeführten Teil des Auftrags vom Lieferanten abzunehmen und ihm zu vergüten.

Artikel 18: Haftung

Die Haftung des Lieferanten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ist auf einen Betrag beschränkt, der nach den Maßstäben von Zumutbarkeit und Billigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum vereinbarten Preis steht.

Der Lieferant haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch oder danach entstehen, dass der Auftraggeber die hergestellten Sachen nach der Lieferung in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet, an Dritte geliefert oder in Gebrauch nehmen, bearbeiten oder verarbeiten oder an Dritte liefern lassen hat.

Der Lieferant haftet ferner nicht für Schäden in Form von Umsatzeinbußen oder vermindertem Goodwill im Betrieb oder Beruf des Auftraggebers.

Der Lieferant haftet ebenfalls nicht für Schäden an Material oder Produkten, die er vom Auftraggeber erhalten hat und die vom Lieferanten bedruckt, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen, wenn der Auftraggeber dem Lieferanten nicht spätestens bei Vertragsabschluss die Eigenschaften und die Art dieser Materialien oder Produkte mitgeteilt und ordnungsgemäße Informationen über die angewandte Vorbehandlung und die angewandte Oberflächenbehandlung gegeben hat.

Wird der Lieferant von einem Dritten wegen eines Schadens haftbar gemacht, für den er nach dem Vertrag mit dem Auftraggeber beziehungsweise nach diesen Lieferbedingungen nicht haftet, wird der Auftraggeber ihn insoweit vollständig freistellen und dem Lieferanten alles ersetzen, was dieser an diesen Dritten zu zahlen hat.

Artikel 19: Anwendbares Recht, Streitigkeiten

Die Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber unterliegen niederländischem Recht.

Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben sollten, auf den diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung finden, werden dem zuständigen Richter des Bezirksgerichts in ‚s-Hertogenbosch vorgelegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Miete und Vermietung

Artikel 1: Definitionen

Die in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Beträge verstehen sich inklusive MwSt. In diesen Bedingungen bedeutet:

  • Unternehmer: natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag über die entgeltliche Überlassung eines Mietobjekts schließt.
  • Verbraucher: natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt und einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung eines Mietobjekts eingeht.
  • Mietobjekt: ein Gegenstand, der dazu eingerichtet ist, sich auf dem Wasser aufzuhalten und sich darauf zu bewegen, und der für die Sportausübung oder Freizeitgestaltung bestimmt ist, einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände und des Inventars.
  • Offenes Segel- und Motorboot: Mietobjekt ohne Kajütenunterkunft.
  • Mietvertrag: der Vertrag, durch den sich der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher gegen Entgelt ein Mietobjekt ohne Besatzung zur Nutzung zu überlassen.
  • Elektronisch: per E-Mail oder Website.
  • Inventarliste: Liste der zum Mietobjekt gehörenden Gegenstände.
  • Zustandsliste: Liste, in der die Parteien vor der Abfahrt den Zustand des Mietobjekts, insbesondere eventuell vorhandene Schäden, festhalten.

Artikel 2: Anwendbarkeit

  • Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher geschlossenen Verträge über die Miete/Vermietung von Mietobjekten.
  • Diese Bedingungen können aus der niederländischen Sprache in eine Fremdsprache übersetzt worden sein. Bei möglichen Unterschieden zwischen den Texten, die sich aus dieser Übersetzung ergeben, hat der niederländische Text Vorrang.

Artikel 3: Das Angebot / der Kostenvoranschlag

  • Der Unternehmer gibt das Angebot mündlich, schriftlich oder elektronisch ab.
  • Ein mündliches Angebot muss sofort angenommen werden, sonst erlischt es, es sei denn, es wurde gleichzeitig eine Frist für die Annahme gesetzt.
  • Das schriftliche oder elektronische Angebot wird mit einem Datum versehen und ist für die angegebene Frist unwiderruflich, bei fehlender Frist für zehn Werktage nach dem Datum.
  • Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Beschreibung des zu vermietenden Mietobjekts und nennt in jedem Fall: die Mietdauer und den Abfahrts-/Ankunftshafen; die Mietsumme mit eventuellen zusätzlichen Kosten und die Zahlungsweise.
  • Dem Angebot wird ein Exemplar dieser Allgemeinen Bedingungen beigefügt.

Artikel 4: Der Vertrag

  • Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Verbraucher zustande. Bei einer elektronischen Auftragserteilung sendet der Unternehmer dem Verbraucher eine elektronische Bestätigung.
  • Die Verträge werden vorzugsweise schriftlich oder elektronisch festgehalten.
  • Von einem schriftlichen Vertrag ist dem Verbraucher eine Abschrift auszuhändigen.

Artikel 5: Der Preis und Preisänderungen

  • Der Mietpreis und eventuelle zusätzliche Kosten, die der Verbraucher zahlen muss, werden vorab vereinbart, ebenso die eventuelle Befugnis zu einer Preisänderung während der Laufzeit.
  • Änderungen bei Steuern, Verbrauchsteuern und ähnlichen staatlichen Abgaben können vom Unternehmer jederzeit weiterberechnet werden.

Artikel 6: Zahlungsbedingungen

  • Die Zahlung der Mietsumme muss innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der Rechnung, in jedem Fall aber am Beginn der vereinbarten Mietdauer, im Büro des Unternehmers oder durch Überweisung auf ein vom Unternehmer anzugebendes Bankkonto erfolgen.
  • Der Verbraucher ist ab Ablauf des Zahlungsdatums in Verzug. Der Unternehmer sendet nach Ablauf dieses Datums eine Zahlungserinnerung und gibt dem Verbraucher Gelegenheit, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Zahlungserinnerung zu zahlen. Wenn nach Ablauf der in der Zahlungserinnerung genannten Frist noch immer nicht gezahlt wurde und der Verbraucher sich nicht auf höhere Gewalt berufen kann, ist der Unternehmer berechtigt, ab Ablauf des Zahlungsdatums Zinsen zu berechnen. Diese Zinsen entsprechen den gesetzlichen Zinsen zuzüglich 3% auf Jahresbasis auf den geschuldeten Betrag.
  • Bleibt der Verbraucher nach Versand der Zahlungserinnerung mit der Zahlung des geschuldeten Betrags im Verzug, ist der Unternehmer außerdem berechtigt, den in Absatz 2 genannten Betrag um die Inkassokosten zu erhöhen. Außergerichtliche Kosten sind alle Kosten, die der Unternehmer für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und jeden anderen, dessen er sich zur Einziehung des geschuldeten Betrags bedient, in Rechnung stellen muss. Die außergerichtlichen Kosten werden festgesetzt auf: 15% über die ersten € 2.500,- des geschuldeten Betrags; 10% über die nächsten € 2.500,- des geschuldeten Betrags; 5% über die darauffolgenden € 5.000,- des geschuldeten Betrags; 1% über die darauffolgenden €15.000,- des geschuldeten Betrags.
  • Beanstandungen von Rechnungen sind, vorzugsweise schriftlich und ordnungsgemäß beschrieben und erläutert, innerhalb angemessener Zeit nach Erhalt der betreffenden Rechnung beim Unternehmer einzureichen.

Artikel 7: Stornierung

  • Will der Verbraucher den Mietvertrag stornieren, muss er den Unternehmer so bald wie möglich schriftlich oder elektronisch davon in Kenntnis setzen.
    Im Fall der Stornierung schuldet der Verbraucher dem Unternehmer eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von:
  • 15% der vereinbarten Mietsumme bei Stornierung bis drei Monate vor Beginn der Mietdauer;
  • 50% der vereinbarten Mietsumme bei Stornierung bis zwei Monate vor Beginn der Mietdauer;
  • 75% der vereinbarten Mietsumme bei Stornierung bis einen Monat vor Beginn der Mietdauer;
  • 100% der vereinbarten Mietsumme bei Stornierung innerhalb eines Monats vor Beginn der Mietdauer oder am Tag des Beginns der Mietdauer, wobei alle vorgenannten Entschädigungsbeträge mindestens € 68,- betragen
  • Abweichend vom vorigen Absatz schuldet der Verbraucher bei Stornierung eines Mietvertrags, bei dem die Mietsumme niedriger oder gleich € 250,- ist, eine pauschalierte Entschädigung von:
  • 0% der vereinbarten Mietsumme bei Stornierung bis eine Woche vor Beginn der Mietdauer;
  • 50% der vereinbarten Mietsumme bei Stornierung bis zwei Tage vor Beginn der Mietdauer;
  • 100% der vereinbarten Mietsumme bei Stornierung innerhalb von zwei Tagen vor Beginn der Mietdauer.

Artikel 8: Die Pflichten des Unternehmers

  • Zu Beginn der Mietdauer stellt der Unternehmer dem Verbraucher das Mietobjekt zur Verfügung. Der Unternehmer sorgt dafür, dass sich das Mietobjekt in gutem Zustand befindet, dass es für den Gebrauch geeignet ist, für den es bestimmt ist, und dass es mit einer für das vereinbarte Gebiet geeigneten Sicherheitsausrüstung versehen ist.
  • Der Unternehmer ist verpflichtet, das Mietobjekt zugunsten des Verbrauchers ausreichend gegen gesetzliche Haftpflicht, Kaskoschäden und Diebstahl für die Fahrt in dem zwischen Unternehmer und Verbraucher vereinbarten Gebiet zu versichern.
  • Der Unternehmer kann dem Verbraucher wegen schlechter Wetterbedingungen (Windstärke 5 Bft oder mehr) und/oder übermäßigen Alkoholkonsums und/oder des Konsums von Drogen die Abfahrt untersagen.
  • Vor der Abfahrt hat der Unternehmer die Zustandsliste zur Genehmigung zu unterzeichnen. Der Unternehmer händigt dem Verbraucher eine Abschrift der unterzeichneten Zustandsliste aus.
  • Der Unternehmer händigt dem Verbraucher bei Bedarf vor der Abfahrt eine Inventarliste aus.

Artikel 9: Die Pflichten des Verbrauchers

  • Der Verbraucher muss über ausreichende Fähigkeiten verfügen. Verfügt der Verbraucher nach Beurteilung des Unternehmers nicht über ausreichende Fähigkeiten, muss der Verbraucher in jedem Fall mindestens 18 Jahre alt sein. Diese Altersgrenze von 18 Jahren gilt nicht für offene Segel- und/oder Motorboote.
  • Der Verbraucher ist verpflichtet, das in der ihm vom Unternehmer auszuhändigenden Inventarliste aufgeführte Inventar und die zum Mietobjekt für das betreffende Gebiet gehörende Sicherheitsausrüstung auf Vorhandensein zu prüfen.
  • Vor der Abfahrt hat der Verbraucher die Zustandsliste zur Genehmigung zu unterzeichnen.
  • Stimmt das Inventar nicht mit dem in der Inventarliste aufgeführten Inventar überein oder ist die Sicherheitsausrüstung unvollständig oder mangelhaft, hat der Verbraucher den Unternehmer vor der Abfahrt davon in Kenntnis zu setzen.
  • Der Verbraucher nutzt das Mietobjekt wie ein sorgfältiger Hausvater und guter Schiffsführer und entsprechend seiner Bestimmung. Der Verbraucher darf keine Veränderungen am Mietobjekt vornehmen. Der Verbraucher darf das Mietobjekt nicht ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers einem Dritten zur Nutzung überlassen.
  • Am Ende der Mietdauer übergibt der Verbraucher das Mietobjekt zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort in demselben Zustand an den Unternehmer, in dem er es erhalten hat.
  • Die Kosten, die unmittelbar mit der Nutzung des Mietobjekts zusammenhängen, wie Maut-, Hafen-, Brücken-, Kai-, Schleusen- und Liegegelder und Kosten für Kraftstoff, gehen zulasten des Verbrauchers.
  • Für die Durchführung von Reparaturen braucht der Verbraucher die Zustimmung des Unternehmers. Der Unternehmer erstattet dem Verbraucher die Reparaturkosten, wenn spezifizierte Rechnungen dazu vorgelegt werden.
  • Die Kosten für die normale Wartung und die Behebung von Mängeln gehen zulasten des Unternehmers.
  • Der Verbraucher muss Schäden jeder Art sowie Tatsachen und/oder Umstände, die vernünftigerweise zu Schäden führen können, dem Unternehmer so bald wie möglich mitteilen.
  • Der Verbraucher muss sich an die Anweisungen des Unternehmers zur Erhaltung des Mietobjekts und zur Wahrung der Rechte des Unternehmers halten.

Artikel 10: Die Haftung

  • Der Verbraucher haftet für Schäden und/oder Verlust des Mietobjekts, soweit sie nicht durch die Versicherung gedeckt sind und in der Zeit entstehen, in der er das Mietobjekt in seinem Gewahrsam hat. Der Verbraucher haftet nicht, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden und/oder der Verlust nicht von ihm oder einem seiner Mitmieter verursacht wurde oder ihm und/oder den Seinen nicht zuzurechnen ist. Unter Schaden wird auch Folgeschaden verstanden.
  • Der Verbraucher haftet in vollem Umfang für den von ihm verursachten (Folge-)Schaden, der aufgrund der in Artikel 8 genannten Versicherung nicht versichert ist, wenn er das Mietobjekt in einem nicht zwischen ihm und dem Unternehmer vereinbarten Gebiet nutzt.
  • Der Verbraucher haftet in vollem Umfang für Schäden und Kosten, die aufgrund der in Artikel 8 genannten Versicherung nicht versichert sind und die auf der Nichtbefolgung der vom Unternehmer gegebenen Anweisungen zur Erhaltung des Mietobjekts und zur Wahrung der Rechte des Unternehmers gemäß Artikel 9 Absatz 10 beruhen.
  • Der Unternehmer haftet nicht für Sachschäden oder für Körperverletzungen/Unfälle, es sei denn, dieser Schaden und/oder diese Verletzung/dieser Unfall ist die unmittelbare Folge eines Mangels an dem vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Mietobjekt.

Artikel 11: Nichterfüllung des Vertrags

  • Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht, kann der Verbraucher den Mietvertrag ohne Einschaltung des Richters als aufgelöst betrachten. Der Unternehmer muss dann unverzüglich alle bereits gezahlten Beträge zurückerstatten.
  • Der Verbraucher hat außerdem Anspruch auf Ersatz des von ihm eventuell erlittenen Schadens, es sei denn, die Pflichtverletzung auf Seiten des Unternehmers kann diesem nicht zugerechnet werden.
  • Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Unternehmer eine für beide Parteien angemessene Alternative anbietet.
  • Wird das Mietobjekt später als zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort übergeben, hat der Unternehmer Anspruch auf eine verhältnismäßige Erhöhung der Mietsumme und auf Ersatz weiteren (Folge-)Schadens, es sei denn, die verspätete Rückgabe kann dem Verbraucher nicht zugerechnet werden.
  • Wird das Mietobjekt vom Verbraucher nicht in demselben Zustand übergeben, in dem er es erhalten hat, oder hat er nicht gemäß Artikel 9 dieser Bedingungen gehandelt, ist der Unternehmer berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Verbrauchers in den Zustand zu versetzen, in dem es sich zu Beginn der Mietdauer befand. Letzteres gilt nicht, wenn die betreffenden Kosten durch die Versicherung abgedeckt sind.

Artikel 12: Beschwerden

  • Beschwerden über die Ausführung des Vertrags müssen schriftlich oder elektronisch und ordnungsgemäß beschrieben und erläutert innerhalb angemessener Zeit, nachdem der Verbraucher die Mängel festgestellt hat oder hätte feststellen können, dem Unternehmer zur Kenntnis gebracht werden.
  • Die nicht rechtzeitige Einreichung der Beschwerde kann dazu führen, dass der Verbraucher seine diesbezüglichen Rechte verliert, es sei denn, die Fristüberschreitung kann dem Verbraucher billigerweise nicht entgegengehalten werden.
  • Sobald deutlich geworden ist, dass die Beschwerde nicht im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden kann, liegt eine Streitigkeit vor.

Artikel 13: Abweichung von den Bedingungen

Individuelle Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen, einschließlich Ergänzungen oder Erweiterungen, müssen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher schriftlich oder elektronisch festgehalten werden.

Artikel 14: Rechtswahl

Auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist niederländisches Recht anzuwenden, es sei denn, aufgrund zwingender Bestimmungen ist ein anderes Recht anzuwenden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arrangements & sonstige Buchungen

Diese Bedingungen gelten für alle Buchungen, Angebote, Kostenvoranschläge und Verträge mit Giethoorn Promotion, Media & Information

Artikel 1 Gruppengröße

Die Mindestgruppengröße unterscheidet sich je nach Arrangement. Kleinere Gruppen sind in Absprache meist mit Aufschlag möglich.

Artikel 2 Zustandekommen des Vertrags

Ein Vertrag kommt nach Erhalt der Bestätigung zustande. Wer im Namen oder zugunsten einer Gruppe einen Vertrag eingeht, haftet gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben.

Artikel 3 Zahlung

Die Zahlung der Reservierung hat bei dem Unternehmen zu erfolgen, bei dem die Reservierung gebucht wurde. Dies kann durch Überweisung des geschuldeten Betrags geschehen, dazu ist Kontakt mit dem Unternehmen aufzunehmen, bei dem die Reservierung gebucht wurde. Auch kann am Tag der Reservierung VOR Beginn der Aktivitäten der volle Betrag bar oder per Karte gezahlt werden. Verzehr ist NICHT im Preis des Arrangements enthalten, es sei denn, er wird ausdrücklich genannt.

Artikel 4 Reisepreis

  • Kommt ein Gast zu spät, kann dies Folgen haben. Teile des Programms können dadurch entfallen.
  • Im Reisepreis nicht enthalten sind: Transport per Reisebus, es sei denn, schriftlich wurde etwas anderes vereinbart; die Kosten einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Krankheitskosten- und Reiserücktrittsversicherung; eventuelle Mehrkosten für zusätzlichen Verzehr, zusätzliche Aktivitäten und verwendete Materialien.
  • Die unter 4.2c genannten Kosten werden vom Kunden am selben Tag mit dem betreffenden Leistungserbringer abgerechnet, es sei denn, schriftlich wurde etwas anderes vereinbart und bestätigt. Sofern nicht anders angegeben, gelten die veröffentlichten Preise pro Person.
  • Die veröffentlichten Preise beruhen auf den Preisen und Bedingungen, wie sie bei der Erstellung des Programms bekannt waren.

Artikel 5 Änderung durch die Teilnehmer

Änderungen des vereinbarten Programms durch den Kunden können vorgenommen werden, wenn und soweit dies möglich ist.

Artikel 6 Stornierungen

  • Wird die Reservierung rückgängig gemacht oder geändert, werden pro Reservierung die folgenden Beträge berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  • Bei Stornierung mehr als 2 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem das Programm beginnen sollte, werden € 50,- berechnet.
  • Bei Stornierung mehr als 1 Monat vor dem genannten Zeitpunkt: 15% des Reisepreises mit einem Minimum von € 75,- pro Gruppe
  • Bei Stornierung mehr als 14 Tage vor dem genannten Zeitpunkt: 35% des Reisepreises
  • Bei Stornierung mehr als 7 Tage vor dem genannten Zeitpunkt: 60% des Reisepreises
  • Bei Stornierung mehr als 3 Tage vor dem genannten Zeitpunkt: 85% des Reisepreises
  • Bei Stornierung 3 Tage oder weniger vor dem genannten Zeitpunkt: 100% des Reisepreises
  • Stornierungen müssen schriftlich und datiert erfolgen.
  • Eine Verringerung der Teilnehmerzahl innerhalb einer Marge von 10% ist bis fünf Werktage vor der Abfahrt möglich, danach gilt die bekannte Gruppengröße. Für eine Verringerung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% werden die Stornierungsbestimmungen angewandt. Die Mitteilung einer Verringerung oder Erhöhung der Teilnehmerzahl muss schriftlich per E-Mail an das Unternehmen erfolgen, bei dem die Reservierung gebucht wurde.

Artikel 7 Ausfall des Programms / Änderung durch das Unternehmen, bei dem gebucht wurde

  • Wird aufgrund von Umständen, die ausschließlich in der eigenen Betriebsführung des Unternehmens liegen, bei dem gebucht wurde, von diesem Unternehmen entschieden, dass das Programm nicht stattfindet oder dass Änderungen daran vorgenommen werden, ist das Unternehmen, bei dem gebucht wurde, zur unverzüglichen Benachrichtigung des Kunden verpflichtet.
  • Findet das Programm durch das Unternehmen, bei dem gebucht wurde, nicht statt, ist das Unternehmen zur unverzüglichen Rückzahlung der bereits (ganz oder teilweise) geleisteten Zahlungen verpflichtet.

Artikel 8 Allgemeiner Vorbehalt

  • Das Unternehmen, bei dem gebucht wurde, behält sich das Recht vor, Änderungen an der Reiseroute und den dazugehörigen Programmbestandteilen vorzunehmen, wenn dafür begründete Anlässe bestehen.
  • Auf die Mietbedingungen ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar

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